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Gutscheine: Praktisch für alle – wenn sie die Regeln kennen

Katja Mielcarek
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Von Katja Mielcarek
| 30.12.2021 12:26 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Ob selbstgemacht oder beim Händler oder Gastronomen gekauft: Gutscheine sind beliebte Geschenke. Foto: Pförtner/dpa
Ob selbstgemacht oder beim Händler oder Gastronomen gekauft: Gutscheine sind beliebte Geschenke. Foto: Pförtner/dpa
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Weihnachten liegen gerne auch Gutscheine unterm Tannenbaum. Welche Regeln bei der Einlösung gelten, hat die Verbraucherzentrale zusammengefasst.

Leer - Es sollte ein schöner, schmackhafter und vor allem günstiger Abend werden. Eine Familie aus Großefehn war nach Leer gekommen, um in einem Restaurant einen zu diesem Zeitpunkt knapp ein Jahr alten Gutschein einzulösen. Daraus wurde nichts, berichtet die Mutter. Das Restaurant habe sich geweigert, den Gutschein einzulösen, obwohl der zeitlich nicht begrenzt gewesen sei. Der Konflikt ist mittlerweile beigelegt: „Das war ein Irrtum meines Personals“, sagt der Inhaber, als er von der Redaktion auf die Beschwerde seiner Gäste angesprochen wird. Selbstverständlich könne die Familie ihren Gutschein in seinem Restaurant einlösen.

Was und warum

Darum geht es: Gutscheine haben viele Vorteile für alle Beteiligten. Die Besitzer der Gutscheine haben mehr Rechte, als viele wissen.

Vor allem interessant für: diejenigen, die Gutscheine schenken, die Gutscheine bekommen und die Gutscheine verkaufen

Deshalb berichten wir: Eine Leserin hat uns von Problemen beim Einlösen eines Gastronomie-Gutscheins berichtet.

Die Autorin erreichen Sie unter: k.mielcarek@zgo.de

Gutscheine gehören schon seit Jahren zu den beliebtesten Geschenken in Deutschland. Sie sind praktisch, schnell organisiert und die Gefahr, den Geschmack des Beschenkten gänzlich zu verfehlen minimiert sich. Nach Weihnachten sind nun wieder jede Menge Gutscheine im Umlauf, bei deren Einlösung für Inhaber und einlösende Geschäfte oder Gastronomiebetriebe einiges zu bedenken ist. Die Verbraucherzentrale beantwortet die wichtigsten Fragen:

Wie lange sind Gutscheine gültig?

Sofern auf dem Gutschein nichts anderes vermerkt wurde, ist ein Gutschein drei Jahre gültig, genaugenommen sogar noch ein bisschen länger. Die Frist beginnt nämlich erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Wurde der im Februar 2021 gekauft, kann er also bis zum 31.12.2024 eingelöst werden. Der Verkäufer kann aber von sich aus die Gültigkeit des Gutscheins begrenzen. Hintergrund ist, dass man dem Händler die Chance einräumen will, seinen Warenbestand über einen gewissen Zeitraum verlässlich zu kalkulieren. Allerdings darf die Frist nicht zu knapp bemessen sein, sonst werde sie hinfällig, schreibt die Verbraucherzentrale. Im Zweifel müsse ein Gericht entscheiden.

Was gilt, wenn die Frist abgelaufen ist, die drei Jahre aber noch nicht vorbei sind?

Aus Sicht der Verbraucherzentrale haben die Kunden bis zur Verjährung, also bis zum Ablauf der drei Jahre, das Recht, sich den Wert des Gutscheins auszahlen zu lassen. Allerdings dürfe der Händler den entgangenen Gewinn von der Summe abziehen.

Kann der Kunde statt einer Ware die Auszahlung des Geldbetrages verlangen?

Nein, das kann er nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht. Der Gutschein war ja ausdrücklich dazu bestimmt, gegen eine Ware eingetauscht zu werden. Häufig versuchen die Händler, entsprechende Diskussionen vorzubeugen und drucken den Hinweis auf den Gutschein, dass er nicht gegen Bargeld eingetauscht werden kann.

Muss der Gutschein auf einmal eingelöst werden?

Die Einlösung des Gutscheins in Etappen ist aus Sicht der Verbraucherzentrale unproblematisch, auch wenn sie gesetzlich nicht geregelt seien. Bedingung sei allerdings, dass die Stückelung dem Händler zumutbar ist und für ihn keinen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet. Einen Anspruch, sich eine Restsumme auszahlen zu lassen, gibt es nicht.

Wer kann den Gutschein einlösen?

Grundsätzlich derjenige, der den Gutschein hat. Es spiele keine Rolle, wenn auf dem Gutschein ein anderer Name stehe als der desjenigen, der ihn eintauschen will, sagt die Verbraucherzentrale.

Was passiert, wenn der Händler oder Gastronom pleite ist oder schließt?

Wenn der Anbieter in die Insolvenz geht, kann der Gutschein nicht mehr eingelöst werden. Allerdings gehört der Inhaber des Gutscheins dann zu den Schuldnern, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einen gewissen Anteil ihrer Forderungen bekommen. Erfahrungsgemäß sei die zu erwartende Summe aber sehr gering – oft weniger als fünf Prozent des Gutscheinwerts –, so die Verbraucherzentrale. Ob es sich da überhaupt lohnt, seine Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden, muss jeder für sich entscheiden.

Wenn ein Geschäft oder ein Restaurant schließt, bleibe der finanzielle Anspruch des Gutscheininhabers aus ihrer Sicht bestehen, sagt die Verbraucherzentrale. Wenn er nicht mehr eingelöst werden könne, müsse der Geschäftsinhaber den Wert auszahlen.

Ein letzter Tipp

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Sachgutscheine nicht noch am letzten Tag des Jahres 2021 einzulösen. Denn ab dem kommenden Jahr gelten erweiterte Gewährleistungsrechte. So haben es Kunden leichter, ihre Ansprüche durchzusetzen, wenn die erworbene Ware defekt ist oder Mängel hat.

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