Service
Rutschiges Laub auf Gehwegen kann teuer werden
Herbstlaub ist schön anzusehen, kommt aber Regen hinzu, kann ein Spaziergang zur Rutschpartie werden. Wer muss fegen, wer haftet und was, wenn das Laub doch von Nachbars Bäumen kommt?
Leer - Bunt gefärbtes Laub ist schön anzusehen, aber es hat auch eine lästige Seite: Liegen die Blätter auf dem Gehweg, kann das rutschig werden. Ähnlich wie bei Eis und Schnee müssen sich Anwohner um das Räumen kümmern. Die Leeraner müssen derzeit verstärkt ran: „Der Sturm und der starke Regen vom vergangenen Wochenende haben dazu geführt, dass zusätzlich jede Menge Laub von den Bäumen runtergekommen ist“, sagt Edgar Behrendt, Sprecher der Stadtwerke Leer.
Wer muss fegen?
Grundsätzlich kümmern sich Stadtverwaltungen und Gemeinden darum, dass sich jeder sicher auf Straßen und Gehwegen bewegen kann. Per Satzung übertragen sie die Pflicht, Laub und Dreck zu entfernen, auf Grundstückseigentümer. Die müssen auch dann zum Rechen greifen, wenn die Bäume der Kommune gehören oder sie nicht auf dem eigenen Grundstück stehen. Dabei kann jede Kommune die Einzelheiten dazu, wann zum Beispiel der Gehweg sauber sein muss, in der sogenannten Straßenreinigungssatzung festlegen.
„Die Satzungen sind in der Regel unter Ortsrecht auf den Internetseiten veröffentlicht“, sagt Philipp Koenen, Pressesprecher des Landkreises Leer. Für die Stadt Leer kann man die Regelungen hier und hier nachlesen. (go.zgo.de/regelung-leer und go.zgo.de/regelung-leer2). Generell wird die Pflicht „den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt“. Weiter heißt es, dass „Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat und Unkraut sowie Schnee und Eis“ nicht „dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden“ dürfen. So weit, so gut. Aber was, wenn man nicht der Eigentümer eines Grundstücks ist?
Was gilt für Mieter?
Hauseigentümer wälzen die Räumpflicht häufig auf die Mieter ab. „Darüber muss man einen Mieter aber informieren und es muss ausdrücklich im Mietvertrag stehen“, sagt Signe Foetzki, Sprecherin der Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse. Dennoch bleibe der Eigentümer in der Pflicht, den „Herbstputz“ auf dem Bürgersteig zu kontrollieren.
Wie oft muss ich fegen?
Ob Eigentümer oder Mieter: „Es ist nicht zumutbar, jedes Blatt vom Gehweg zu fegen“, sagt Foetzki. Eine klare Richtlinie, wann man den Besen schwingen muss, gebe es nicht. „Es ist an dieser Stelle auch der gesunde Menschenverstand gefragt“, sagt sie. Ist absehbar, dass sich ein Schmierfilm aus feuchtem Laub gebildet hat oder türmen sich Laubberge auf, sollte man räumen.
Wer haftet, wenn jemand stürzt?
Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. „Im Streitfall prüfen Richter, ob der Fußgänger den Unfall nicht durch allzu sorgloses Verhalten mitverschuldet hat. Wenn es regnet und Laub liegt, muss man eben vorsichtig sein“, sagt Foetzki. Auch in diesem Fall könne man nur an den Menschenverstand appellieren, so die Sprecherin. „Niemand möchte im Krankenhaus landen, also muss man vorsichtig und langsam gehen, wenn man Laub liegen sieht.“ Wenn Schadensersatz geleistet werden muss, trete bei Eigentümern eines Mehrfamilienhauses in der Regel die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ein. Bei Mietern und Besitzern von selbst genutzten Eigenheimen ist die Haftpflichtversicherung zuständig.
Was, wenn man nicht da ist?
Wenn man länger nicht zu Hause ist, muss man einen „zuverlässigen Vertreter“ suchen, der räumt, teilt die Versicherung ARAG mit. Wer überhaupt nicht fegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann es ein Bußgeld geben.
Und was ist mit dem Laub des Nachbarn?
Das Laub des Nachbarn bringt häufiger Zwist. Generell gilt: Laub von Bäumen, die dem Nachbarn gehören, muss beseitigt werden. Zumindest, wenn es eine „ortsübliche“ Menge ist – wer also in einer baumreichen Gegend lebt, muss mit Nachbars Blättern leben. So entschied es zum Beispiel das Amtsgericht München 2013. Nimmt das Laub von der anderen Seite des Zaunes jedoch so überhand, dass man mit dem Kehren nicht hinterher kommt und man in der Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt ist, kann es eine sogenannte „Laubrente“ als Ausgleich geben.
Wohin mit dem ganzen Laub?
„Dafür stehen mittlerweile rund 800 Stahlkörbe zur Verfügung“, sagt Stadtwerke-Sprecher Behrendt. Es würden stetig mehr, aber dort, wo noch keine Körbe stehen, könne das Laub zudem in selbst hergestellten Drahtgeflechten bereitgestellt werden. „Unsere Körbe sind diese Woche mit enorm viel Laub gefüllt“, sagt er.
Auch die Laubsäcke des Landkreises Leer können genutzt werden. Die 80-Liter-Säcke gibt es in den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden für einen Euro, die Kommunen beteiligen sich mit einem Euro an den Kosten. In der Stadt Leer muss man zwei Euro bezahlen.
Im Garten sollte man das Laub, gerade unter Bäumen und Sträuchern liegen lassen, rät der Nabu. „Zusammengerechte Laubhaufen sind für viele Tiere eine notwendige Überwinterungshilfe“, heißt es vom Naturschutzbund.