Finanzen

Zum Weltspartag: Was sich Kinder überhaupt kaufen dürfen

Vera Vogt
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Von Vera Vogt
| 29.10.2021 16:02 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Sparschweine sind nicht nur etwas für Kinder. Aber es gibt für Minderjährige besondere Regeln, wenn es darum geht, was sie sich kaufen können und was nicht. Foto: Ortgies/Archiv
Sparschweine sind nicht nur etwas für Kinder. Aber es gibt für Minderjährige besondere Regeln, wenn es darum geht, was sie sich kaufen können und was nicht. Foto: Ortgies/Archiv
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Durch den Weltspartag soll die Bereitschaft zum Sparen gefördert werden. Eine gute Sache, aber was, wenn das Kind mit dem Ersparten etwas kaufen will, womit die Eltern nicht einverstanden sind?

Ostfriesland - Gleich ausgeben oder lieber zurücklegen? Die Grundidee des Weltspartags ist auch vielen Eltern ein Anliegen: den Sinn des Sparens nahebringen. Haben die Kinder regelmäßig etwas beiseite gelegt, können sie sich auch größere Wünsche selbst erfüllen. Was aber, wenn es eine Anschaffung sein soll, mit der die Eltern nicht unbedingt einverstanden sind? Wir fassen zusammen, was die Verbraucherzentrale und die Rechtsschutzversicherung Advocard dazu sagen.

Minderjährige zwischen sieben und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig, das heißt, sie können Verträge nur mit Zustimmung der Eltern abschließen. „Kinder dürfen zum Beispiel selbst Süßigkeiten, Kleidung kaufen, streng genommen müssten sie aber als beschränkt Geschäftsfähige vor jedem Kauf die Erlaubnis der Eltern einholen“, heißt es von der Rechtsschutzversicherung. In der Praxis passiere das bei Jugendlichen, die shoppen gingen, aber selten. „Die Eltern oder gesetzlichen Vertreter haben jedoch das Recht, jeden Kauf rückgängig zu machen, wenn sie damit nicht einverstanden sind“, heißt es weiter.

Taschengeld

„Der Taschengeldparagraph ermöglicht Kindern jedoch eine gewisse Eigenständigkeit bei der Kaufentscheidung. Sie dürfen etwas ohne die ausdrückliche Zustimmung ihrer Eltern kaufen, wenn sie es mit ihrem Taschengeld auch bezahlen können“, erklärt Karin Itzen von der Verbraucherzentrale in Aurich. Das gilt auch für Erspartes. Haben die Eltern aber etwas ausdrücklich verboten, müssen sich Kinder daran halten, Taschengeldparagraph hin oder her: „Sind die Eltern der Meinung, dass das Kind das Taschengeld nur für gesunde Sachen ausgeben darf, so kann sogar der Kauf einer Tüte Chips wieder rückgängig gemacht werden“, so Itzen. Verträge, bei denen sich Minderjährige verschulden können, benötigten dagegen immer die Einwilligung der Eltern.

Einen Leitfaden dazu, wie viel Taschengeld es geben sollte, hat zum Beispiel das Deutsche Jugendinstitut aufgestellt. Die Tabellen gibt es hier. (go.zgo.de/tabelle) Im Alter von zehn Jahren wären es 16 bis 18,50 Euro im Monat, bei 14 Jahren 26 bis 31 Euro.

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