Osnabrück

Wegen Bahnstreiks zu spät zur Arbeit: Darf mein Chef mir das Gehalt kürzen?

Corinna Clara Röttker
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Von Corinna Clara Röttker
| 11.08.2021 14:21 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Vom Streik betroffen: Fahrgäste blicken am frühen Morgen auf eine Abfahrtstafel. Foto: Christoph Schmidt
Vom Streik betroffen: Fahrgäste blicken am frühen Morgen auf eine Abfahrtstafel. Foto: Christoph Schmidt
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Bahnstreiks treffen auch Berufspendler. Doch als Entschuldigung, wenn man es nicht pünktlich ins Büro schafft, gilt das nicht. Im Gegenteil. Die wichtigsten Fragen und Antworten, was Arbeitnehmer wissen müssen.

Bahnkunden brauchen momentan starke Nerven: Die Lokführergewerkschaft GDL will erneut die Deutsche Bahn bestreiken. Im Fern- und Regionalverkehr sind mit massiven Einschränkungen, Verspätungen und Zugausfällen zu rechnen. Das trifft nicht zuletzt die Berufspendler. Doch welche Regelungen gelten für Beschäftigte bei Bahnstreiks genau? Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Welche Pflichten haben Berufspendler bei Bahnstreiks aus arbeitsrechtlicher Sicht gegenüber dem Arbeitgeber?„Sofern Arbeitnehmer arbeitsvertraglich dazu verpflichtet sind, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Arbeit zu erscheinen und keine Gleitzeit vereinbart ist, gilt diese Pflicht auch in Zeiten von Bahnstreiks“, sagt Ashkan Saljoughi, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter der Kanzlei Chevalier Rechtsanwälte. Heißt: Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitsweg so organisieren, dass er pünktlich am Arbeitsplatz erscheint, auch wenn kein Zug zur Verfügung steht, den er sonst nutzen kann - man spricht da vom sogenannten Wegerisiko. „Das Risiko, zu spät zu kommen, oder des Ausfalls eines Zuges im Allgemeinen, trägt der Arbeitnehmer“, sagt auch Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und des Rechts der sozialen Sicherheit an der Universität Bonn.

Wieviel Mühe muss der Arbeitnehmer sich machen, dass er trotz Zugausfall tatsächlich pünktlich kommen kann?„Es ist allgemein nicht einfach zu sagen, wieweit die Verpflichtung reicht, sicherzustellen, dass man tatsächlich pünktlich zur Arbeit erscheint“, sagt Thüsing. Klar ist: Man kann nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer vor dem Werksgelände übernachtet. „Aber dass er früher aufstehen muss, Fahrgemeinschaften organisieren muss, selbst, dass er einen Mietwagen organisiert oder ähnliches, das wird man ihm gegebenenfalls zumuten“, so Thüsing.

Dürfen Beschäftigte wegen des Bahnstreiks nicht einfach zuhause bleiben?Einfach zuhause bleiben geht nicht - weil eben die Verpflichtung besteht, auch in Streiksituationen die Arbeit erreichen zu müssen. „Die Grenze bildet die Unmöglichkeit, die aber in den seltensten Fällen gegeben sein dürfte“, sagt Thüsing. Der Arbeitnehmer kann Urlaub beantragen, der ihm genehmigt werden muss, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen − oder auch die im Betrieb vielleicht bestehenden flexiblen Arbeitszeitregelungen ausnutzen.

„Etwas Anderes gilt natürlich dann, wenn die Arbeitnehmer aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ohnehin aus dem Home-Office arbeiten können“, sagt Fachanwalt Saljoughi. „In diesem Fall können Arbeitnehmer - gegebenenfalls nach vorheriger Information des Arbeitgebers - selbstverständlich auch zu Hause bleiben und von dort arbeiten.“

Kann der Arbeitgeber bei einer Verspätung mit einer Abmahnung drohen?„Die Frage müsste lauten, ob der Arbeitnehmer bei Zuspätkommen aufgrund von Streiks zulässigerweise abgemahnt werden kann. Und das ist der Fall“, sagt Fachanwalt Saljoughi.

Laut Professor Thüsing sei jedoch das Verschulden des Arbeitnehmers entscheidend: „Kann er nichts dafür und hat er sich nach besten Kräften bemüht pünktlich zu kommen, dann ist eine Abmahnung ausgeschlossen, weil kein Vertragsverstoß vorliegt.“

Welche Folgen kann es arbeitsrechtlich grundsätzlich haben, wenn man zu spät zur Arbeit kommt?Neben einer Abmahnung sind auch Ermahnungen möglich, was eine mildere Form der Abmahnung darstellt. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits häufiger oder regelmäßig zu spät gekommen ist, kann gar eine Kündigung drohen.

Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber? Darf er beispielsweise den Lohn kürzen?„Der Arbeitgeber braucht Arbeitszeit, die nicht geleistet wird, nicht vergüten“, sagt Professor Thüsing. Kann der Arbeitnehmer darlegen, dass er nicht zur Arbeit kommen kann, dann kann der Arbeitgeber aber gegebenenfalls Homeoffice anordnen, soweit die Arbeit dies zulässt.

Muss die verspätete oder verpasste Arbeitszeit nachgeholt werden?„Sofern fixe Arbeitszeiten vereinbart sind, kann und muss die verpasste Arbeitszeit nicht nachgeholt werden, weil es sich bei der Arbeitsschuld um eine sogenannte Fixschuld handelt, deren Nachholung, wenn sie einmal zeitlich ´verpasst´ worden ist, rechtlich unmöglich ist“, so Fachanwalt Saljoughi. „Die Konsequenz ist aber, dass es für verpasste Arbeitszeit keinen Vergütungsanspruch gibt - es gilt der Grundsatz: „Ohne (pünktlich erbrachte) Arbeit, kein Lohn.“

Es gibt allerdings Ausnahmen, nämlich dann, wenn Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag oder auch im Arbeitsvertrag etwas Anderes sagen.

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