Ostrhauderfehn

Radler müssen nicht auf Fußweg fahren

| 08.11.2019 08:19 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
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Die Gemeinde Ostrhauderfehn hat die Beschilderung nach einer aktuellen Gerichtsentscheidung angepasst. Von der Regel gibt es eine Ausnahme.

Ostrhauderfehn - In den vergangenen Wochen wurde in der Gemeinde Ostrhauderfehn die Beschilderung der Radwege innerhalb geschlossener Ortschaft angepasst – auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Leer. „Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes darf eine Radwegebenutzungspflicht innerhalb geschlossener Ortschaften, wie es sie bisher für die Geh- und Radwege in der Gemeinde Ostrhauderfehn gab, nur angeordnet werden, wenn aufgrund örtlicher Verhältnisse eine besondere Gefahrenlage besteht“, heißt es in einer Pressemitteilung der Gemeinde.

Die Beschilderung musste daraufhin vom Bauhof der Gemeinde so angepasst werden, dass aus den gemeinsamen Geh- und Radwegen innerhalb geschlossener Ortschaft Fußwege werden, auf denen das Befahren mit einem Fahrrad in Fahrtrichtung rechts freigegeben ist. Eine Pflicht den Fußweg mit dem Fahrrad zu benutzen gibt es jedoch nicht. Entgegengesetzt der Fahrtrichtung ist ein Befahren der Fußwege mit dem Fahrrad unzulässig. Hier ist zwingend auf der Straße zu fahren.

„Ausnahmen gibt es im Bereich der Schulstraße von der Straße Am Flinthörn bis zur Holterfehner Straße sowie im Bereich der Hauptstraße zwischen der Kreuzung Idafehn-Nord/Idafehn-Süd und der Kreuzung Schifferstraße/Werftstraße aufgrund der dortigen Schulen“, so die Gemeinde: „Kinder bis zum Alter von acht Jahren müssen zwingend die Fußwege benutzen. Acht- bis Zehnjährige dürfen die Fußwege benutzen. Dies gilt auch für Fahrten entgegengesetzt der Fahrtrichtung. Außerdem ist es erlaubt, dass diese Kinder von einer Person begleitet werden. Die Beschilderung ist allerdings unbedingt zu beachten.“

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